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Die Anmeldung der Tätigkeit bei der Sozialversicherung ist entsprechend der gewerberechtlichen Einordnung durchzuführen. Also mit der Bestätigung der Gewerbeanmeldung, der Bezeichnung Neuer Selbständiger oder einer Sonderform. Dabei sollte auch gleich die Angabe zur Schätzung der Einnahmen erfolgen. In der Regel fällt man mit einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit unter die Kleinunternehmerregelung. Dabei werden lediglich minimale Beträge der Unfallversicherung von wenigen Euro im Quartal fällig.

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