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Erwerbstätigkeiten wie Vortragende, Künstler, Sachverständige, Aufsichtsräte, Journalisten, Schriftsteller und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, etc.) können ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Dabei sind allerdings die jeweiligen Bestimmungen der Berufsgruppen zu beachten. Die Bezeichnung dafür ist „Neuer Selbständiger“. Relevant ist das vor allem für die Sozialversicherung und das Finanzamt.

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